Schnell - einfach - unkompliziert

Scheidung Easy Online - wenn nicht viel zu regeln ist

Scheidung Easy Online - Schnell - einfach - unkompliziert.

Scheidung Easy Online ist eine unkomplizierte Art, das Scheidungsverfahren auf den Weg zu bringen. Der Mandant/die Mandantin füllt das Online Scheidungsformular aus und erteilt eine Vertretungsvollmacht. Es besteht selbstverständlich auch die Option, sich persönlich vor Ort oder am Telefon o.ä. beraten zu lassen. Auf Wunsch erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der in Ihrer Angelegenheit wichtigsten Themenbereiche. Ist dies nicht gewünscht und sind keine Fragen klärungsbedürftig muss eine Beratung nicht zwingend stattfinden.

Für wen eignet sich ein Online Konzept?

Der Online Weg ist geeignet für Ehegatten, die sich in wesentlichen Punkten Ihrer Scheidung bereits einig sind und eine einvernehmliche, kostengünstige, zügige und unkomplizierte Ehescheidung wünschen, bei der nur die Antrag stellende Partei anwaltlich vertreten sein soll.

Muss das Trennungsjahr abgelaufen sein?

Bevor ein Ehescheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten stets ein Jahr getrennt gelebt haben (Ausnahme: es liegt ein sog. Härtefall vor). Das Trennungsjahr muss zum Termin der mündlichen Verhandlung (Ehescheidungstermin) abgelaufen sein. Nicht entscheidend ist, ob das Trennungsjahr bereits bei Antragstellung verstrichen ist. Der Scheidungsantrag kann im Einzelfall etwa 2 bis 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

Welche Unterlagen müssen vorliegen?

  • eine unterschriebene Vollmacht
  • eine Kopie der Heiratsurkunde
  • evtl. die Geburtsurkunden minderjähriger Kinder

Sobald die Unterlagen vorliegen wird der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht.

Fragebogen zum Versorgungsausgleich:

  • dieser kann nachgereicht werden (es sei denn der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen. Dies wird anwaltlich geprüft).

Wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt?

Wenn Sie länger als 3 Jahre verheiratet waren, wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt (es sei denn, dieser wurde wirksam vertraglich ausgeschlossen). Dauerte die Ehe nicht mehr als 3 Jahre findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann in einer notariellen Vereinbarung verzichtet werden, wenn beide Ehegatten damit einverstanden sind und der Verzicht nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung eines Ehegatten führt.

Wie läuft der Scheidungstermin ab?

Im Ehescheidungstermin werden beide Eheleute persönlich angehört. Sollte ein Ehegatte im Ausland leben oder andere Hinderungsgründe vorliegen, lassen Sie es mich bitte wissen. Ich versuche dann, Lösungsmöglichkeiten mit dem Gericht abzustimmen.
Im Scheidungstermin werden die Ehegatten jeweils gefragt, seit wann sie getrennt leben, ob sie geschieden werden möchten und ob es Versöhnungsversuche gab. Die Gründe, warum die Ehegatten geschieden werden sind unerheblich. Die Ehe wird in der Regel im Termin geschieden.

Was kostet eine Ehescheidung?

Bei Durchführung des Ehescheidungsverfahrens besteht für die Antrag stellende Partei Anwaltszwang. Wenn die Ehegatten sich einig sind muss der andere Ehegatte nicht zwingend anwaltlich vertreten sein. Es reicht aus, wenn er/sie dem Ehescheidungsantrag zustimmt.

Die Scheidungskosten setzen sich in der Regel aus den Kosten für den Rechtsanwalt und den Gerichtskosten zusammen. Die Rechtsanwaltsgebühren ermitteln sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Die im RVG geregelten Kosten für den Rechtsanwalt sind Mindestgebühren. Dem Rechtsanwalt ist nicht erlaubt, bei gerichtlichen Verfahren weniger als die gesetzlichen Gebühren zu verlangen. Unterschreitet der Rechtsanwalt die Gebührensätze, muss er sich strafbewährt berufsrechtlich verantworten. Der Kostenvorteil der einvernehmlichen Scheidung liegt darin, dass die Eheleute regelmäßig vereinbaren, sich die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu teilen. Die Ehegatten „sparen“ sich die Beauftragung eines zweiten Kollegen.

Wie wird der Verfahrenswert bestimmt?

In Ehesachen bestimmt das Gericht den Verfahrenswert gem. § 43 Abs. 1 FamGKG nach Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Maßgeblich für die Ermittlung des Verfahrenswertes ist regelmäßig das 3-fache Nettoeinkommen beider Eheleute, sowie teilweise auch das Vermögen. Teilweise werden Pauschalen für minderjährige Kinder in Abzug gebracht.

In der Regel gebe ich im Ehescheidungsantrag lediglich einen vorläufigen Wert zu den Nettoeinkünften der Ehegatten an, sowie einen vorläufigen Wert zum zum Versorgungsausgleich. Einen Wert zum Vermögen gebe ich bei Online Scheidungen nicht an.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, § 50 FamGKG.

Der Verfahrenswert wird vom Familiengericht im Scheidungstermin per Beschluss festgesetzt. Der Mindestwert liegt bei 2.000,00 €, der Höchstwert beträgt 1 Million (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Es gibt bei den Gerichten keine einheitliche Wertfestsetzung für Ehescheidungsverfahren. Hier besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Maßgeblich für die Ermittlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist der vom Gericht im Termin festgesetzte Wert.

Wenn ich die für den Verfahrenswert maßgeblichen Werte kenne überlasse ich eine vorläufige Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten.

Wichtig: der Verfahrenswert ist n i c h t der Betrag, den die Eheleute bezahlen müssen, sondern der Betrag, aus dem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren ermitteln!

Besonderheit: Rechtskraft bei einvernehmlicher Scheidung (wenn nur die Antrag stellende Partei anwaltlich vertreten ist)

Es gibt noch eine Besonderheit falls nur die Antrag stellende Partei anwaltlich vertreten ist: man kann im Ehescheidungstermin nicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten, so dass die Ehescheidung auch nicht direkt im Termin rechtskräftig werden kann. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur mit anwaltlicher Vertretung beider Ehegatten möglich. Bei der Scheidung mit nur einem Bevollmächtigten wird diese erst rechtskräftig, nachdem der Scheidungsbeschluss den Eheleuten zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist zur Einlegung einer Beschwerde ( = einen Monat) verstrichen ist. Die Einsparung eines zweiten Anwaltshonorars ist für die meisten Ehegatten ein wichtiges Kriterium. Ist allerdings Eile geboten und soll die Scheidung schnellstmöglich rechtskräftig werden, sprechen Sie mich auch hier bitte an.


Hier geht es zum Formular...

Online Scheidungsformular